Räum- und Streupflicht im Winter

Wer ist für die Räum- und Streupflicht verantwortlich?

Für die Beseitigung von Schnee und Eis sind generell die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Anlieger) verantwortlich. Ausgenommen sind Anlieger von Straßen, die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaiserslautern ausdrücklich für den Winterdienst genannt sind. Hier übernimmt die Stadtbildpflege Kaiserslautern alle Pflichten. Sind Anlieger etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage der Räumpflicht nachzukommen, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.

Welche Aufgaben haben Sie?

Räum- und Streuzeiten sind von 7:00 bis 20:00 Uhr. Fällt nach 20:00 Uhr Schnee, ist dieser montags bis samstags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr zu beseitigen. Die Räum- und Streupflicht gilt für die gesamte Länge des jeweiligen Anliegergrundstücks bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf die ganze Straßenbreite, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 10 Metern von der Grundstücksgrenze. Gehwege müssen auf mindestens 1,20 Metern Breite geräumt und gestreut sein. Auch der Zugang zur Fahrbahn, Fußgängerüberweg oder Bushaltestelle ist von Schnee freizuhalten und zu streuen. Für Treppenaufgänge besteht diese Pflicht bis zur Mitte derselben.

Wie muss geräumt und gestreut werden?

Aus Umweltschutzgründen müssen Gehwege mit Sand, Sägemehl oder Granulat gestreut werden. Der Einsatz von Salz ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Eisregen, an Treppen, an starken Steigungsstrecken) erlaubt. Die Fahrbahn muss von der Gehfläche zugänglich sein und der geräumte Schnee darf den Abfluss des Tauwetters in den Gully nicht behindern. Ohne Salz oder anderen auftauenden Stoffen, darf der Schnee am Rand des Gehwegs oder auf Grünstreifen und Baumrabatten angehäuft werden.

 

 

 

 

 

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Satzung Straßenreinigung